BFH - Urteil vom 20.07.2004
VII R 39/01

BFH - Urteil vom 20.07.2004 (VII R 39/01) - DRsp Nr. 2004/18143

BFH, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII R 39/01

DRsp Nr. 2004/18143

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein litauischer Staatsbürger, reiste am 3. August 1998 als Beifahrer eines in Litauen zugelassenen Lastzuges über die Fähre Klaipeda/Travemünde in die Bundesrepublik Deutschland ein. Fahrer des Lastzuges beim Grenzübertritt war ein Bekannter des Klägers, J. Der Kläger war jedoch in gleicher Weise zum Fahren des Lastzuges berechtigt. Die im Eigentum des Klägers stehende Zugmaschine war mit einem Kühlauflieger verbunden, der weder dem Kläger noch J gehörte. In diesem waren Holzpaletten verladen, die in Travemünde, wie sich aus den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Akten ergibt, zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden waren. Bei einer späteren Kontrolle des Lastzuges im Autobahnrasthof ... und der anschließenden Überprüfung in der Container-Prüfanlage wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen (= 580 200 Stück) unversteuerter Zigaretten aufgefunden.