BFH - Urteil vom 20.07.2006
III R 58/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2249
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1241/04

BFH - Urteil vom 20.07.2006 (III R 58/05) - DRsp Nr. 2006/25923

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen III R 58/05

DRsp Nr. 2006/25923

Gründe:

I. Die 1979 geborene Tochter T der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte seit September 2000 an einer Fachhochschule. Nachdem ihr Studium im September 2002 von Amts wegen durch Exmatrikulation beendet worden war, meldete sie sich im Oktober 2002 als arbeitssuchend und äußerte anlässlich ihrer Vorsprachen bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) im Dezember 2002 und Februar 2003, sie sei weiterhin an einer Arbeitsvermittlung interessiert, wolle aber ab September 2003 eine Fachschule (Technikerschule) besuchen. Im Juni 2003 beantragte sie die Aufnahme. Im Juli 2003 sagte die Fachschule die Aufnahme zum 1. September 2003 zu. Seither besucht T diese Fachschule.

Seit dem 1. Juni 1996 übte T durchgehend eine geringfügige Beschäftigung aus und erhielt daraus monatlich 400 EUR. Nach Auskunft des Klägers war die Beschäftigung der Schul- und Ausbildungszeit angepasst. T habe die Tätigkeit im Wesentlichen an den Wochenenden und während der Ferienzeit ausgeübt.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum Oktober 2002 bis Juni 2003 auf (für Juli und August 2003 hatte die Familienkasse die Zahlungen bereits eingestellt) und forderte den überzahlten Betrag von 1 386 EUR vom Kläger zurück. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg.