BFH - Urteil vom 20.08.1997
X R 159/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 442

BFH - Urteil vom 20.08.1997 (X R 159/94) - DRsp Nr. 1998/9244

BFH, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen X R 159/94

DRsp Nr. 1998/9244

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr als selbständiger Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110 626 DM. Im Einkommensteuerbescheid für 1991 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 000 DM. Der Bescheid ist u.a. hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

Im Verfahren über den Einspruch des Klägers, mit dem er nachträglich einen Kinderfreibetrag geltend gemacht hatte, wies das FA den Kläger darauf hin, daß der Vorwegabzug um 9 v.H. der für das Streitjahr maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte von 78 000 DM zu kürzen sei, sofern der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht durch eine besondere Versorgungszusage gemindert sei. Der Kläger teilte dem FA daraufhin mit, er habe neben dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB keinen zusätzlichen Versorgungsanspruch und hielt den Einspruch aufrecht. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA, den beantragten Kinderfreibetrag, setzte die Steuer jedoch ohne Gewährung des Vorwegabzugs neu fest.