I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete 1991 auf einem von ihr --später auf unbefristete Dauer-- angemieteten Grundstück zwei Leichtbauhallen zum Betrieb von Verkaufsmärkten. Diese weisen einen umbauten Raum von ca. 10 000 cbm auf. Die Außenhaut der Leichtbauhallen besteht aus Wellblechen, der Fußboden aus Mineralbeton, der auf der Oberfläche mit Textilbelag verkleidet ist. Unter den Längsseiten der Hallen befinden sich jeweils Streifenfundamente, in die Gewindestangenanker einbetoniert sind. Über diese besteht mittels Schraubbefestigungen eine Verbindung zwischen den die Hallen tragenden Bodenstreben und den Fundamenten. Diese ist in erster Linie erforderlich, um die Ortsfestigkeit der Hallen zu gewährleisten, also ein "Wegrücken" der Hallen aufgrund von Sog-, Druck- und Schubkräften zu verhindern.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte für die Leichtbauhallen durch Nachfeststellungsbescheid vom 10. Dezember 1996 auf den 1. Januar 1992 u.a. als Grundstücksart "Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden" fest und rechnete dieses der Klägerin als Betriebsgrundstück zu. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Einheitswert durch Bescheid vom 17. Juni 1997 herabgesetzt.
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