I.
Die A-OHG verfügte über erheblichen Grundbesitz in mehreren Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Zum 01.10.1980 wurde sie in eine AG umgewandelt. Die Aktien an der Gesellschaft hielt zunächst allein Herr A. Im Anschluß an die Umwandlung übertrug dieser 50 v.H. der Aktien auf die B-GmbH. Diese war zuvor stille Gesellschafterin der OHG gewesen. Die GmbH ist ihrerseits eine 100 %ige Tochter der Klägerin. Mit Vertrag vom 09.12.1980 übertrug A die ihm verbliebenen Aktien an der A-AG dergestalt auf die Klägerin und die GmbH, daß erstere künftig 49,995 v.H. und die GmbH 50,005 v.H. des Aktienkapitals besaßen. Für die damit verwirklichte teils mittelbare, teils unmittelbare Vereinigung aller Anteile an der A-AG in der Hand der Klägerin erfolgte keine Festsetzung von Grunderwerbsteuer.
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