Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 wegen längererArbeitan seinerArbeitsstättean 195 Tagen mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Im Hinblick hierauf begehrte er bei der Einkommensteuerveranlagung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3 DM täglich (195 Tage x 3 DM = 585 DM). DerBeklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-FA -) versagte den Abzug unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klage, mit der die Kläger den Abzug von 585 DM als Werbungskosten begehrten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 218 veröffentlichtes Urteil im wesentlichen wie folgt: Die wegen arbeitsbedingter arbeitstäglich mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen unterlägen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
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