BFH - Urteil vom 21.01.1994
VI R 112/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 636
BFHE 173, 166
BStBl II 1994, 419
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.01.1994 (VI R 112/92) - DRsp Nr. 1996/9977

BFH, Urteil vom 21.01.1994 - Aktenzeichen VI R 112/92

DRsp Nr. 1996/9977

»Infolge Änderung der LStR kommt ab 1990 bei einer Tätigkeit an einem gleichbleibenden Arbeitsort der Abzug eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes allein wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 wegen längererArbeitan seinerArbeitsstättean 195 Tagen mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Im Hinblick hierauf begehrte er bei der Einkommensteuerveranlagung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3 DM täglich (195 Tage x 3 DM = 585 DM). DerBeklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-FA -) versagte den Abzug unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klage, mit der die Kläger den Abzug von 585 DM als Werbungskosten begehrten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 218 veröffentlichtes Urteil im wesentlichen wie folgt: Die wegen arbeitsbedingter arbeitstäglich mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen unterlägen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.