BFH - Urteil vom 21.01.1994
VI R 56/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 173, 539
BStBl II 1994, 417
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1991, 727),

BFH - Urteil vom 21.01.1994 (VI R 56/91) - DRsp Nr. 1996/10049

BFH, Urteil vom 21.01.1994 - Aktenzeichen VI R 56/91

DRsp Nr. 1996/10049

»Einem auf einem Schiff mit Bordküche tätigen Arbeitnehmer steht bei eintägigen Fahrten ein als Werbungskosten abziehbarer pauschaler Verpflegungsmehraufwand nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuermann auf Fährschiffen tätig, die im Fährverkehr zwischen Festiandhäfen und lnseln sowie im Ausflugsverkehr an der Küste von Schleswig-Holstein eingesetzt sind. Auf den Fährschiffen werden dem Bordpersonal Schlaf- bzw. Übemachtungsmöglichkeiten sowie gegen Zahlung von 7 DM bis 10 DM pro Tag eine Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung gestellt.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 2 040 DM nach den Pauschsätzen geltend, die Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-RichSinien (LStR) 1984 für Berufskraftfahrer vorsehen. Er war im Streitjahr nach einerBescheinigungseinesArbeitgebers an 162 Tagen auf einem Fährschiff eingesetzt. An 69 Tagen lag das Schiff abends im Heimathafen und an 93 Tagen in einem auswärtigen Hafen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte lediglich Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 3 DM für 93 Tage.