Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuermann auf Fährschiffen tätig, die im Fährverkehr zwischen Festiandhäfen und lnseln sowie im Ausflugsverkehr an der Küste von Schleswig-Holstein eingesetzt sind. Auf den Fährschiffen werden dem Bordpersonal Schlaf- bzw. Übemachtungsmöglichkeiten sowie gegen Zahlung von 7 DM bis 10 DM pro Tag eine Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung gestellt.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 2 040 DM nach den Pauschsätzen geltend, die Abschn. 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-RichSinien (
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