I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1988 als Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt. Im März 1988 gewährte er einem Bekannten ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 40000 DM. Das Darlehen wurde in bar ausgezahlt.
Da der Kläger für die Jahre 1986 bis 1988 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter anderem für das Streitjahr (1988) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 21. September 1989 in Anlehnung an die Besteuerungsgrundlagen früherer Jahre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.
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