I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als geschäftsleitende Holding-Gesellschaft Arbeitgeberin der bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer war und infolgedessen § 8 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (KapErhStG) vom 2. November 1961 anwendbar ist.
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