BFH - Urteil vom 21.02.1990
X R 80/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1112
BFHE 160, 27
BStBl II 1990, 636
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.02.1990 (X R 80/88) - DRsp Nr. 1996/13486

BFH, Urteil vom 21.02.1990 - Aktenzeichen X R 80/88

DRsp Nr. 1996/13486

»Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158,563, BStBl II 1990, 160) insgesamt nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wurde, auch wenn im übrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem, betrieblichen Konto abgehoben hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1977 und 1978 einen Handel mit elektronischen Bauelementen. Seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau (Klägerin) arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages im Betrieb mit. Ihr Bruttolohn betrug 1977 28.000 DM und 1978 29.800 DM. Der monatliche Arbeitslohn der Klägerin wurde in den Jahren 1977 bis 1978 jeweils dreimal auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger überwiesen, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte. Die übrigen Monatsgehälter hob die Klägerin von betrieblichen Konten ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis der Kläger die steuerrechtliche Anerkennung. Er erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1977 und 1978.