I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1977 und 1978 einen Handel mit elektronischen Bauelementen. Seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau (Klägerin) arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages im Betrieb mit. Ihr Bruttolohn betrug 1977 28.000 DM und 1978 29.800 DM. Der monatliche Arbeitslohn der Klägerin wurde in den Jahren 1977 bis 1978 jeweils dreimal auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger überwiesen, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte. Die übrigen Monatsgehälter hob die Klägerin von betrieblichen Konten ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis der Kläger die steuerrechtliche Anerkennung. Er erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1977 und 1978.
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