BFH - Urteil vom 21.02.1995
IX R 41/94
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1275
BB 1995, 918
BFHE 177, 110
BStBl II 1995, 381
DB 1995, 961
DStZ 1995, 441
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.02.1995 (IX R 41/94) - DRsp Nr. 1995/4437

BFH, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen IX R 41/94

DRsp Nr. 1995/4437

»Nutzt der Eigentümer beide Wohnungen seines Zweifamilienhauses selbst, so ist der Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 EStG nicht schon dann anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn die privat genutzte Wohnfläche i n s g e s a m t mehr als 250 qm beträgt, sondern nur, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen größer als 250 qm ist.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau bewohnten im Streitjahr (1984) die beiden, rd. 208 bzw. 66 qm großen Wohnungen in dem von ihnen errichteten Zweifamilienhaus selbst.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) ermittelte den Nutzungswert der Wohnungen für das Streitjahr anhand der pauschal mit 4 v.H. der Herstellungskosten berechneten Kostenmiete.