BFH - Urteil vom 21.02.2002
II R 66/99
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1191
BFH/NV 2002, 964
BFHE 198, 146
BStBl II 2002, 378
DB 2002, 1250
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 21.02.2002 (II R 66/99) - DRsp Nr. 2002/7364

BFH, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen II R 66/99

DRsp Nr. 2002/7364

»1. Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundstücken muss zum Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen sein. 2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind dann erfüllt, wenn ein Geschäftsgrundstück so gestaltet ist, dass es zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken, für die eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Ein im Sachwertverfahren zu bewertendes Grundstück für Bank- und Kreditinstitute liegt demnach dann vor, wenn das Grundstück objektiv so gestaltet ist, dass es zur Abwicklung des üblichen Bankgeschäfts mit Kunden verwendet werden kann.«

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, erwarb 1988 und 1990 zwei nebeneinander liegende Grundstücke, auf denen sie in der Folge ein gewerblich nutzbares Gebäude errichtete. 1991 teilte sie dieses in zwei Teileigentumseinheiten auf.