BFH - Urteil vom 21.03.1989
IX R 58/86
Normen:
EStG (1979) § 7b;
Fundstellen:
BFHE 156, 201
BStBl II 1989, 778
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 21.03.1989 (IX R 58/86) - DRsp Nr. 1996/10377

BFH, Urteil vom 21.03.1989 - Aktenzeichen IX R 58/86

DRsp Nr. 1996/10377

»Die Höchstbemessungsgrundlage des § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei einem teilentgeltlichen Erwerb nicht anteilig zu kürzen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 7b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1979 zusammenveranlagt.

Der Kläger erwarb aufgrund eines Tauschvertrags vom 19. April 1979 von seiner Mutter ein im Jahre 1965 errichtetes Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie bewohnte. Gleichzeitig übereignete er seiner Mutter eine Eigentumswohnung. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses ohne Grund und Boden betrug 214.000 DM. Der Kläger wendete für das Gebäude Anschaffungskosten von 121.081 DM auf. Noch im Streitjahr 1979 ließ er das Dachgeschoß mit einem Kostenaufwand von 62.285 DM ausbauen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte bei seiner Einkommensteuerveranlagung 1979 dem Kläger die begehrten erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis auf § 7b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EStG.