I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit 1992 von ihrem Ehemann getrennt. Sie betreut und pflegt ihre am 4. Februar 1963 geborene, schwerbehinderte Tochter. Im Streitjahr 1997 betrug der Grad der Behinderung 100 v.H. mit den Merkzeichen "H", "G", "aG", "B" und "RF".
Seit dem 1. April 1995 stand der Tochter der Klägerin ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM in der Pflegestufe II zu.
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