BFH - Urteil vom 21.03.2002 (VII R 7/01) - DRsp Nr. 2002/7323
BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen VII R 7/01
DRsp Nr. 2002/7323
»Ist eine Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten gekündigt worden, so kann der Klägerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erlöschen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist.«