BFH - Urteil vom 21.05.1999 (VII R 25/97) - DRsp Nr. 1999/8552
BFH, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VII R 25/97
DRsp Nr. 1999/8552
»1. Die seit 1. Januar 1993 geltende Schaumweinbesteuerung nach den Vorschriften des nationalen SchaumwZwStG (hier: Besteuerung von Schaumwein in "Piccolo-Flaschen") begegnet weder gemeinschaftsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1GG).2. Die Nichtbelegung von Stillwein mit einer Wein- oder Alkoholsteuer ist eine von den Gerichten hinzunehmende politische Entscheidung des Gesetzgebers, die solange von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden kann, als die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Besteuerungssystems (noch) nicht als evident sachwidrig und damit willkürlich zu qualifizieren ist.«