BFH - Urteil vom 21.05.2003
VI R 14/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2662/00

BFH - Urteil vom 21.05.2003 (VI R 14/02) - DRsp Nr. 2003/7187

BFH, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen VI R 14/02

DRsp Nr. 2003/7187

»Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitet für eine Sektkellerei. Er betreut als Verkaufsleiter die Handelsvertreter und Kunden seines Arbeitgebers in Norddeutschland. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Für das Streitjahr (1998) machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6 340 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte hiervon lediglich 2 400 DM. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bilde.