BFH - Urteil vom 21.06.2006
XI R 29/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1833
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 300/02

BFH - Urteil vom 21.06.2006 (XI R 29/05) - DRsp Nr. 2006/21106

BFH, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen XI R 29/05

DRsp Nr. 2006/21106

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Arbeitnehmer einer AG und war außerdem für die zu demselben Konzern gehörige T-S.A. tätig. Am 12. Dezember 1995 schlossen der Kläger und die AG einen "Aufhebungsvertrag". Danach sollte das Anstellungsverhältnis des Klägers bei beiden Arbeitgebern mit Ablauf des 28. Februar 1996 enden. Die AG hatte dem Kläger zum Ausgleich für die Aufgabe seines sozialen Besitzstandes einen Betrag von 180 000 DM zu zahlen. Von diesem Betrag sollten zunächst 150 000 DM "unverzüglich nach Anteilsübertragung" und der Restbetrag "mit Beendigung des Angestelltenverhältnisses" ausgezahlt werden. Dies sollte gemäß §§ 7, 8 des Vertrages nur gelten, wenn der Kläger --allein oder mit anderen Personen-- bis zum 14. Dezember 1995 sämtliche Aktien des T-S.A. erwerben würde. Anderenfalls wurde das Angestelltenverhältnis des Klägers zum 30. Juni 1996 ordentlich gekündigt. Der Teilbetrag von 150 000 DM wurde im Dezember 1995 ausgezahlt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1995 zunächst antragsgemäß durch. Es versteuerte den nach Abzug eines Freibetrages von 24 000 DM (§ 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) verbleibenden Betrag von 126 000 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.