BFH - Urteil vom 21.08.1997
V R 30/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 589

BFH - Urteil vom 21.08.1997 (V R 30/97) - DRsp Nr. 1998/9242

BFH, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen V R 30/97

DRsp Nr. 1998/9242

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid 1990 des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) Klage vor dem Finanzgericht (FG). In dieser Sache fand am 5. September 1995 vor dem FG eine mündliche Verhandlung statt. Das vollständig abgefaßte Urteil, mit dem der Klage zum Teil stattgegeben wurde, ist den Beteiligten am 14. Februar 1997 zugestellt worden.

Mit der Revision rügt das FA, das erstinstanzliche Urteil sei i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit Gründen versehen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.