I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hielt im Streitjahr 2002 sog. Streubesitzanteile an einer AG, der I-AG, und bezog von dieser im Streitjahr Dividenden in Höhe von 244 421 EUR. Ausschüttungsbedingt nahm sie auf die Anteile eine Teilwertabschreibung in Höhe von 150 000 EUR vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete gemäß §
Im Hinblick auf Letzteres wandte sich die Klägerin gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide. Die Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8. Juni 2006
Ihre Revision begründet die Klägerin mit Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzugerechneten Dividenden stehenden und verrechneten Teilwertabschreibungen in Höhe von 150 000 EUR gekürzt werden.
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