I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Dezember 2000 beim Hauptzollamt S eine Warensendung gefrorener Hühner bestehend aus 1 537 Kartons mit je acht Geflügelkörpern zur Ausfuhr nach Russland an, die sie als "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, o. Kopf u. Ständer, mit Hals, Herz, Leber u. Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober- Unterschenkel nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 bezeichnete. Das Hauptzollamt S entnahm drei verschiedenen Kartons jeweils zwei Geflügelkörper als Probe, die es an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) übersandte. In ihren daraufhin erstellten Untersuchungszeugnissen und Gutachten kam die ZPLA zu dem Ergebnis, dass nur einer der sechs untersuchten Geflügelkörper den Voraussetzungen der angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 entsprochen habe, die anderen Geflügelkörper seien entweder nicht vollständig gerupft gewesen oder hätten zu viele Innereien enthalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) versagte daraufhin die beantragte Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 17 217,9 kg, was im Wege einer Hochrechnung des Gewichtsanteils der untersuchten nicht erstattungsfähigen Proben auf das Gesamtgewicht einem Anteil von 81,52 % entsprach.
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