BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 25/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 33
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1703/05

BFH - Urteil vom 21.09.2006 (VI R 25/06) - DRsp Nr. 2006/28236

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 25/06

DRsp Nr. 2006/28236

Gründe:

I. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erfolglos zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001 aufgefordert hatte, erließ er für das Streitjahr einen Einkommensteuerbescheid vom 26. Oktober 2004, wobei er die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) schätzte. Nach der erst im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuererklärung erzielte die Klägerin im Streitjahr, anders als im Schätzungsbescheid zugrunde gelegt, keine gewerblichen Einkünfte. Die ausschließlich erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrugen 42 243 DM.

Mit Bescheid vom 27. April 2006 hob das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid und die entsprechende Einspruchsentscheidung auf. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1188 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).