BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 47/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4235/02

BFH - Urteil vom 21.09.2006 (VI R 47/04) - DRsp Nr. 2006/28238

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 47/04

DRsp Nr. 2006/28238

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine pensionierte Lehrerin, die im Streitjahr 1999 aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge bezog. Außerdem erzielte sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 16. April 2002 ein. Das FA lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ab. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 714 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, die Nichtveranlagungsverfügung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, sie zur Einkommensteuer für 1999 zu veranlagen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Klägerin zur Einkommensteuer für 1999 zu veranlagen.