BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 70/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 766/04

BFH - Urteil vom 21.09.2006 (VI R 70/04) - DRsp Nr. 2006/28239

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 70/04

DRsp Nr. 2006/28239

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Des Weiteren erzielten die Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 28. Januar 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagung ab. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 788 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 17. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2004 aufzuheben und das FA zu verpflichten, sie für den Veranlagungszeitraum 2000 zur Einkommensteuer zu veranlagen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgelegte Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden hat.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.