BFH - Urteil vom 22.01.1997
I R 101/95
Normen:
FGO §§ 57, 67 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 120 Abs. 2 S. 2, § 126 Abs. 4; KO § 6 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 146 Abs. 3, 5, § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1298
BB 1997, 2205
BFHE 182, 269
BStBl II 1997, 464
DB 1997, 1754
DStZ 1997, 654
DStZ 1998, 142
KTS 1997, 603
NJW-RR 1998, 63
ZIP 1997, 797
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.01.1997 (I R 101/95) - DRsp Nr. 1997/4733

BFH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen I R 101/95

DRsp Nr. 1997/4733

»1. Geht das FG in den Urteilsgründen von einem vom Kläger gestellten Antrag auf Beweiserhebung aus und lehnt es diesen Antrag ab, so bedarf es zwecks Begründung eines Verfahrensfehlers nicht der Darlegung des Klägers in der Revisionsbegründung, daß ein entsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal gestellt wurde. 2. Zeuge ist jede natürliche Person, die nicht selbst Beteiligter des Verfahrens oder gesetzlicher Vertreter eines am Verfahren Beteiligten ist und die Beweis durch Aussage über Tatsachen oder tatsächliches Vorbringen erbringen soll. 3. Ergeht gegenüber dem Gemeinschuldner eine Einspruchsentscheidung und erhebt dieser Klage, obwohl nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, jedoch vor Klageerhebung, das Konkursverfahren eröffnet wurde, kann der Konkursverwalter die Klageerhebung durch den Gemeinschuldner genehmigen und im Wege der subjektiven Klageänderung in den Rechtsstreit eintreten. 4. Nach dem Eintritt des Konkursverwalters in den Rechtsstreit ist der Gemeinschuldner kein Beteiligter mehr; er kann als Zeuge vernommen werden.«

Normenkette:

FGO §§ 57, 67 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 120 Abs. 2 S. 2, § 126 Abs. 4; KO § 6 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 146 Abs. 3, 5, § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

I.