I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, der gegenüber der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung einen Verspätungszuschlag in Höhe von 5000 DM festsetzte.
Im Rahmen der Gewinnermittlung 1988 (Streitjahr) behandelte die Klägerin die Zahlung des Verspätungszuschlags als Betriebsausgabe. Das FA sah sie dagegen als gemäß § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1990) i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) nicht abziehbare Betriebsausgabe an. Einsprüche und Klage gegen die entsprechend geänderten Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1988 sowie die Feststellung gemäß §
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