BFH - Urteil vom 22.01.1997
II R 97/94
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1088
BB 1997, 1244
BFHE 182, 222
BStBl II 1997, 411
DB 1997, 1751
DStR 1997, 819
DStZ 1997, 612
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.01.1997 (II R 97/94) - DRsp Nr. 1997/4314

BFH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen II R 97/94

DRsp Nr. 1997/4314

»1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 bzw. 7 GrEStG 1983 ist erfüllt, wenn der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen (unmittelbar) eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Dies gilt auch für sog. "Oder"-Angebote. 2. Handelt der nach außen Benennungsberechtigte im Innenverhältnis als Treuhänder für einen Dritten, der weder Veräußerer noch präsumtiver Erwerber des Grundstücks ist, so ist es zur Tatbestandserfüllung ausreichend, wenn einer von beiden einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. 3. Hat der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben, so indiziert dies grundsätzlich ein Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Diese Indizwirkung entfällt nur dann, wenn der Benennungsberechtigte --bzw. der hinter ihm stehende Treugeber-- ausschließlich im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des präsumtiven Erwerbers tätig geworden ist. Für das Vorliegen dieses Sachverhalts trägt der Benennungsberechtigte ggf. die Feststellungslast.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

I.