BFH - Urteil vom 22.01.2002
VII R 2/01
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 § 38a ;
Fundstellen:
BB 2002, 560
BFH/NV 2002, 594
BFHE 198, 271
BStBl II 2002, 251
DB 2002, 670
NJW-RR 2002, 857
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 22.01.2002 (VII R 2/01) - DRsp Nr. 2002/3798

BFH, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen VII R 2/01

DRsp Nr. 2002/3798

»1. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Art tatsächlich betrieben hat. 2. Die Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots als "Hochschulstudium" i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein "Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht verlangt. 3. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Prüfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbständig neben den Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlussprüfung einer (anerkannten ausländischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf, dass er ein Hochschulstudium absolviert hat.«

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 § 38a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt eine verbindliche Auskunft, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllt.