BFH - Urteil vom 22.02.2006
I R 19/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3063/00

BFH - Urteil vom 22.02.2006 (I R 19/05) - DRsp Nr. 2007/647

BFH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen I R 19/05

DRsp Nr. 2007/647

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) in dem Streitjahr 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sind.

Die Kläger sind seit 1967 miteinander verheiratet und amerikanische Staatsbürger. Der Kläger war als Mitglied der US Air Force von 1973 bis 1976 sowie von 1977 bis 1980 auf unterschiedlichen Stützpunkten in der Bundesrepublik eingesetzt. Im August 1980 kehrte er in die USA zurück und schied im Juli 1983 aus dem aktiven Dienst aus. Wohnsitz der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Z/USA. Im September 1983 trat der Kläger eine Stelle bei einer US-amerikanischen Firma auf der US Air Base in X an und zog mit der Klägerin zurück in die Bundesrepublik. Im April 1990 wechselte der Kläger zu einem anderen Arbeitgeber; sein Arbeitsort blieb X.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Kläger 1999 zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1997 auf. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach. Das FA schätzte daraufhin die Einkünfte der Kläger und erließ einen entsprechenden Bescheid. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger eine Einkommensteuererklärung vor, verwahrten sich aber gleichwohl gegen die Veranlagung. Der Bescheid wurde geändert, der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.