BFH - Urteil vom 22.02.2006
I R 61/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1807
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1272/99

BFH - Urteil vom 22.02.2006 (I R 61/04) - DRsp Nr. 2006/21684

BFH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen I R 61/04

DRsp Nr. 2006/21684

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) auf Anträge vom 28. Juni und vom 13. September 1990 der Erben nach den Gebrüdern R als ehemaligen Inhabern der R-OHG fest, dass ihnen vermögensrechtliche Ansprüche i.S. des § 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II 1990, 885, 1159) zustehen. Grundlage hierfür war die Enteignung und Verstaatlichung von Vermögenswerten der Gebrüder R im Jahr 1952 und damit eine Schädigung i.S. des § 2 Abs. 4 VermG. Die betreffenden Vermögenswerte standen nunmehr in der Verfügungsmacht i.S. des § 2 Abs. 3 VermG der S-GmbH und der O-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt Berlin war.

Mit Abtretungsverträgen vom 28. Februar und vom 11. März 1992 übertrugen die Erben nach den Gebrüdern R alle auf sie übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der ehemaligen Inhaberschaft an der R-OHG auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 1 800 000 DM. Eine Garantie für Bestand und Durchsetzbarkeit der vermögensrechtlichen Ansprüche wurde ausgeschlossen.