I. Mit Bescheid vom 18. Juni 1991 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) auf Anträge vom 28. Juni und vom 13. September 1990 der Erben nach den Gebrüdern R als ehemaligen Inhabern der R-OHG fest, dass ihnen vermögensrechtliche Ansprüche i.S. des § 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II 1990, 885, 1159) zustehen. Grundlage hierfür war die Enteignung und Verstaatlichung von Vermögenswerten der Gebrüder R im Jahr 1952 und damit eine Schädigung i.S. des § 2 Abs. 4 VermG. Die betreffenden Vermögenswerte standen nunmehr in der Verfügungsmacht i.S. des § 2 Abs. 3 VermG der S-GmbH und der O-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt Berlin war.
Mit Abtretungsverträgen vom 28. Februar und vom 11. März 1992 übertrugen die Erben nach den Gebrüdern R alle auf sie übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der ehemaligen Inhaberschaft an der R-OHG auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 1 800 000 DM. Eine Garantie für Bestand und Durchsetzbarkeit der vermögensrechtlichen Ansprüche wurde ausgeschlossen.
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