BFH - Urteil vom 22.03.1994
IX R 109/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 31
NJW 1995, 1112
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.03.1994 (IX R 109/90) - DRsp Nr. 1995/1158

BFH, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen IX R 109/90

DRsp Nr. 1995/1158

»Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung der Gehwege zur Schaffung einer Fußgängerstraße erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsnachfolger des am 2. Juli 1990 verstorbenen X. Dieser war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, mit dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die Stadt wandelte die angrenzende Straße in eine Fußgängergeschäftsstraße um, indem sie die Gehwege veränderte und Verkehrsbeschränkungen anordnete. Sie verpflichtete den Rechtsvorgänger der Kläger durch Bescheid vom 28. Oktober 1983 zur Zahlung eines Straßenbaukostenbeitrags von 4109,52 DM, den dieser im Streitjahr (1983) entrichtete. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Rechtsvorgänger der Kläger den genannten Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.