BFH - Urteil vom 22.03.1994
IX R 52/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 29
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 22.03.1994 (IX R 52/90) - DRsp Nr. 1995/1159

BFH, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen IX R 52/90

DRsp Nr. 1995/1159

»Der Eigentümer eines bereits durch eine Straße erschlossenen Grundstücks kann nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone erhebt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin von zwei bebauten Grundstücken, mit denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Streitjahr 1985 wurden die Verkehrsanlagen der angrenzenden Straße erneuert und verkehrsberuhigt ausgebaut. Dabei wurden der Asphaltbelag der Straßen durch eine Pflasterung ersetzt, die Gehsteige abgesenkt und Verkehrsbeschränkungen angeordnet. Die Stadt verpflichtete die Klägerin zur Zahlung eines Straßenbaukostenbeitrags von 6276,21 DM, den diese im selben Jahr entrichtete. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin den genannten Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.