BFH - Urteil vom 22.03.2006
XI R 60/03
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen I 1197/98

BFH - Urteil vom 22.03.2006 (XI R 60/03) - DRsp Nr. 2006/24787

BFH, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen XI R 60/03

DRsp Nr. 2006/24787

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Rechtsanwalt und Notar. Er gründete als Seniorpartner mit Vertrag vom 14. Juni 1984 mit Rechtsanwalt B eine Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Nach § 16 des Vertrags hatte er nach seinem Ausscheiden einen Anspruch auf eine betriebliche Versorgungsrente in Höhe von 5 000 DM monatlich auf die Dauer von elf Jahren; nach seinem Tod reduzierten sich die Zahlungen an seine Witwe auf 60 v.H. der ansonsten zu zahlenden Bezüge.

Vor Abschluss des Vertrags hatte der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) um die Zusicherung gebeten, dass es sich bei der zu vereinbarenden Rente um eine betriebliche Versorgungsrente handele. Das FA hatte mit Schreiben vom 5. Juni 1984 erwidert, die beabsichtigten Versorgungsleistungen seien vorbehaltlich einer abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit vom Kläger gemäß § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern und beim zahlenden Juniorpartner als Betriebsausgabe abziehbar. Bei dieser Behandlung scheide eine Vergünstigung nach den §§ 16 und 34 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG aus.