Die Beteiligten streiten über den Grundstücksanteil beim Kaufpreis einer Eigentumswohnung.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Juni des Streitjahres 1992 eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz und PKW-Abstellplatz. Lt. Kaufvertrag betrug der Preis für die Wohnung 332500 DM, für den Tiefgaragenstellplatz 22500 DM und für den oberirdischen Stellplatz 5000 DM. Von dem Gesamtbetrag (360000 DM) sollten 54400 DM auf den Grund und Boden einschließlich Erschließungskosten entfallen. Die Anschaffungskosten der Wohnung (ohne Grund und Boden) betrugen lt. Berechnung der Kläger insgesamt 316241 DM. Davon errechneten sie eine Absetzung für Abnutzung --AfA-- (7 %) von 22137 DM.
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