BFH - Urteil vom 22.04.1997
IX R 74/95
Normen:
FGO § 100 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1462
BFHE 182, 300
BStBl II 1997, 541
DB 1997, 1550
DStZ 1997, 728
DStZ 1998, 178
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.04.1997 (IX R 74/95) - DRsp Nr. 1997/5018

BFH, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen IX R 74/95

DRsp Nr. 1997/5018

»Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufteilung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in Anteile für Grund und Boden sowie Gebäude ist für das FG im Regelfall keine nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlung i. S. des § 100 Abs. 3 FGO

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über den Grundstücksanteil beim Kaufpreis einer Eigentumswohnung.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Juni des Streitjahres 1992 eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz und PKW-Abstellplatz. Lt. Kaufvertrag betrug der Preis für die Wohnung 332500 DM, für den Tiefgaragenstellplatz 22500 DM und für den oberirdischen Stellplatz 5000 DM. Von dem Gesamtbetrag (360000 DM) sollten 54400 DM auf den Grund und Boden einschließlich Erschließungskosten entfallen. Die Anschaffungskosten der Wohnung (ohne Grund und Boden) betrugen lt. Berechnung der Kläger insgesamt 316241 DM. Davon errechneten sie eine Absetzung für Abnutzung --AfA-- (7 %) von 22137 DM.