I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (e.G.). Mit ihr als übernehmende Genossenschaft war eine andere Genossenschaft, die A-eG, verschmolzen worden. Nach dem im Juni 1989 im Handelsregister eingetragenen Verschmelzungsvertrag sollten die Kosten der zur Ausübung dieses Vertrages notwendig werdenden Rechtshandlungen sowie die damit verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben von beiden Genossenschaften je zur Hälfte getragen werden. Für die Hälfte der aufgrund der Verschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer bildete die A-eG in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1988, die verabredungsgemäß die Schlußbilanz gemäß §
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1167 wiedergegeben.
Die Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|