BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 46/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 508/01

BFH - Urteil vom 22.05.2006 (VI R 46/04) - DRsp Nr. 2006/28237

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 46/04

DRsp Nr. 2006/28237

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 am 7. März 2001 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ab. Nach der Steuererklärung erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Am 9. März 2001 beantragten die Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, sie seien irrtümlich davon ausgegangen, dass für die Einkommensteuererklärung die "übliche Frist gemäß der Abgabenordnung " gelte. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 30. Dezember 2000 sei der Auftrag zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erst am 19. Februar 2001 erteilt worden. Bei diesem Termin sei der Kläger über den Fristablauf informiert worden. Vor diesem Zeitpunkt hätten die Kläger über die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG keine Kenntnis gehabt. Das FA lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte es nicht.