BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 61/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 45
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5038/03

BFH - Urteil vom 22.05.2006 (VI R 61/05) - DRsp Nr. 2006/27728

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 61/05

DRsp Nr. 2006/27728

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Da der Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr zunächst nicht abgab, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 14. August 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Nachprüfungsvorbehalt hob das FA mit Bescheid vom 6. Februar 2002 auf.