I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand das sogenannte Holzrücken ist. Dabei wird im Wald geschlagenes Holz zum nächstgelegenen befahrbaren Weg mit speziellen Traktoren befördert. Diese müssen, da sie auf öffentlichen Straßen nicht fahren dürfen, von dafür besonders hergerichteten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht werden.
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