I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat zum 1. Juli 1979 einen Gewerbebetrieb als Bauträger aufgenommen. Auf die Aufforderung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) vom 24. November 1980 zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1979 bat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 1980 um Fristverlängerung und wies darauf hin, daß er den Steuerberater gewechselt habe. Nach erfolglosen Erinnerungen vom 24. März 1981 und 4. September 1981 zur Einreichung der Steuererklärungen setzte das FA mit Verfügung vom 20. November 1981 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 150 DM fest. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. Dezember 1981 Beschwerde ein und führte zur Begründung folgendes aus:
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