BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 148/99

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 148/99) - DRsp Nr. 2003/14546

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 148/99

DRsp Nr. 2003/14546

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1994 und 1995 Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.

Der 1956 geborene Kläger ließ sich in der Zeit von Januar 1973 bis Januar 1976 zum technischen Zeichner, Fachrichtung Maschinenbau, bei dem Schifffahrtsunternehmen A ausbilden. Nachdem er die Fachhochschulreife erworben hatte, nahm er im November 1977 ein Studium im Studiengang Maschinenbau an einer Gesamthochschule auf, welches er nach 11 Semestern abbrach. Während dieser Zeit war er bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt. Ab 1986 übernahm er eine Tätigkeit bei A als Koordinator in einer Konstruktionsabteilung. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die ingenieursmäßige Abwicklung von Projektierungs- und Konstruktionsaufgaben. Im Juli 1990 wurde er in eine Gehaltsgruppe aufgenommen, die grundsätzlich Ingenieuren vorbehalten ist. Zum Sommersemester 1992 begann der Kläger mit einem Abendstudium im Studiengang Maschinenbau an der Fachhochschule X. Ab August 1995 war er bei A als Projektingenieur tätig.