BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 163/98
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen XII 488/93

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 163/98) - DRsp Nr. 2003/15298

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 163/98

DRsp Nr. 2003/15298

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1990 und 1991 Aufwendungen der Klägerin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.

Die im Streitjahr (1990) 31 Jahre alte Klägerin ist ausgebildete Hauswirtschaftsleiterin. Sie war als Lehrerin für Hauswirtschaft an einer Berufsschule angestellt. Außerdem wurde sie wegen Lehrermangels zeitweilig mit der Erteilung fachfremden Unterrichts beauftragt. Ab Oktober 1989 nahm sie an einer Universität ein Vollzeitstudium für das Lehramt (an berufsbildenden Schulen) auf. Hierfür erhielt sie auf Antrag Stundenermäßigung bei entsprechend gemindertem Gehalt.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger bei Einnahmen der Klägerin von 28 369 DM bzw. 24 933 DM Aufwendungen für ihr Studium in Höhe von 13 900 DM (1990) und 15 163 DM (1991) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM (1990) bzw. 1 200 DM (1991) als Sonderausgaben zum Abzug zu.