BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 30/99

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 30/99) - DRsp Nr. 2003/14547

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 30/99

DRsp Nr. 2003/14547

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zu beurteilen sind.

Die im Streitjahr (1995) 40 Jahre alte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Krankenschwester und in diesem Beruf tätig. Im Streitjahr war sie als Stationsleiterin bzw. stellvertretende Pflegedienstleiterin teilzeitbeschäftigt tätig.

Ab dem Wintersemester 1994 nahm die Klägerin an einer Fachhochschule berufsbegleitend das Studium "Pflegedienstleitung/Pflegemanagement" auf, um Diplom-Pflegedienstleiterin (FH) zu werden. Nach der Studien- und Prüfungsordnung beträgt die Regelstudienzeit acht Semester, davon zwei Semester Grundstudium, fünf Semester Hauptstudium und ein praktisches Studiensemester. Voraussetzungen sind u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Pflegebereich, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie eine Teilzeitbeschäftigung an einem Arbeitsplatz in einer Institution der Pflege mit leitungsbezogenen Funktionen. Ziel des Studiums ist die Qualifizierung für eine Leitungstätigkeit in Institutionen der Pflege und des Gesundheitswesens. Die Studienkosten der Klägerin wurden vom Arbeitgeber nicht übernommen.