BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 39/02

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 39/02) - DRsp Nr. 2003/14548

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 39/02

DRsp Nr. 2003/14548

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Umschulung Werbungskosten darstellen und damit ein Rücktrag des 1997 entstandenen Verlusts in das Streitjahr 1995 zulässig ist.

Die 1964 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Busfahrerin tätig. Ab Februar 1997 war sie arbeitslos und nahm --im Alter von 32 Jahren-- in der Zeit von April bis Dezember 1997 an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fahrlehrerprüfung der Klassen 2 und 3 an einer Fahrlehrer-Fachschule erfolgreich teil. In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte sie (bei einem Bruttoarbeitslohn von 5 872 DM und Arbeitslosengeld von 13 441 DM) Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung in Höhe von insgesamt 34 278 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierzu reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen der Fahrschule A ein, in denen ihr bei Bestehen der Fahrlehrerprüfung eine Anstellung zugesagt bzw. in Aussicht gestellt wurde. Die Aufwendungen hatte die Klägerin zum Teil mit Hilfe von Darlehen bestritten. Ab Februar 1998 wurde sie bei der Fahrschule A als Fahrlehrerin angestellt.