BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 46/02

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 46/02) - DRsp Nr. 2003/14550

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 46/02

DRsp Nr. 2003/14550

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1996 Aufwendungen für ein Zweitstudium Werbungskosten darstellen.

Der 1966 geborene Kläger studierte Elektrotechnik und schloss das Studium erfolgreich als Diplom-Ingenieur ab. Im Streitjahr 1996 war er als Soldat auf Zeit bereits seit mehreren Jahren Angehöriger der Bundeswehr und dort als Einsatzpilot tätig. Berufsbegleitend nahm er an einer Fern-Universität ein wirtschaftswissenschaftliches Zweitstudium mit dem Ziel auf, Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) zu werden.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger --bei einem Bruttoarbeitslohn von 69 630 DM-- mit dem Fernstudium zusammenhängende Aufwendungen in Höhe von 4 470 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 35 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug.