BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 52/00
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1552/97

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 52/00) - DRsp Nr. 2003/14719

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 52/00

DRsp Nr. 2003/14719

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1995 Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.

Die 1971 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer zweijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau für die C-AG tätig. Dort erhielt sie in den viereinhalb Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit dreimal befristete Arbeitsverträge. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers war Voraussetzung für ihre Festanstellung und weitere Beschäftigung im Unternehmen ein Studium der Betriebswirtschaftslehre zum Diplom-Betriebswirt (FH). Im April des Streitjahres 1995 begann die Klägerin das Abendstudium an einer Fachhochschule. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 68 118 DM. Seit Januar 1996 hat sie einen festen Arbeitsvertrag.

In der Einkommensteuererklärung 1995 machten die Kläger Studienkosten in Höhe von 5 190 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese lediglich mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu.