BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 52/02
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 344/01

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 52/02) - DRsp Nr. 2003/14720

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 52/02

DRsp Nr. 2003/14720

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1967 geborene Kläger ist ausgebildeter Berufskraftfahrer und war im Streitjahr als Kraftfahrer für Spezialfahrzeuge bei der Stadtverwaltung A tätig. Daneben war er für die Einsatzbereitschaft und -planung der Kfz-Technik verantwortlich. Mit Beginn des Frühjahrsemesters 1999 studierte er berufsbegleitend an einer Fern-Fachhochschule Wirtschaftsingenieurwesen mit den Schwerpunkten Verkehrssystemtechnik, Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik. Das Studium wird mit dem Diplom abgeschlossen. Die Kläger machten bei Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 41 679 DM Aufwendungen für dieses Studium in Höhe von 14 592 DM als Werbungskosten geltend, und zwar vornehmlich Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 2 400 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung ab.