BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 72/02

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 72/02) - DRsp Nr. 2003/14552

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 72/02

DRsp Nr. 2003/14552

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Schulung zum Rettungsassistenten vorab entstandene Werbungskosten darstellen und damit ein verbleibender Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 festzustellen ist.

Der 1974 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst in seinem erlernten Beruf als Anlagenelektroniker tätig. Von Dezember 1995 bis zum Jahresende 1996 leistete er seinen Zivildienst beim Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ab. Dort wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet; die entsprechende Prüfung legte er im Mai 1996 ab. Anschließend war er bis Ende 1996 im Rahmen des Zivildienstes als Rettungssanitäter eingesetzt. Von Januar bis einschließlich Juni 1997 nahm er erfolgreich an einem Ergänzungslehrgang für Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten nach § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I, 1384) bei einer Lehranstalt teil. Ab November 1997 ist er als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst beschäftigt.