BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 8/02
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5876/98

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 8/02) - DRsp Nr. 2003/15681

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 8/02

DRsp Nr. 2003/15681

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.

Der 1964 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ausgebildeter Facharbeiter für Glasbearbeitung und war in den Streitjahren 1996 und 1997 als erster Schichtführer bei der A-GmbH angestellt. Ab Oktober 1996 nahm er ein Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Glas-/Keramiktechnik an einer Universität auf, um den Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) zu erlangen. Von Oktober 1998 bis Juni 1999 war er in der Abteilung Glastechnologie teilzeitbeschäftigt.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von 84 454 DM (1996) und 72 128 DM (1997) u.a. die folgenden Aufwendungen für sein Studium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

1996: 2 360 DM

Fahrten zur Universität (68 Fahrten a 25 km x 2 x 0,52 DM) 1 768 DM

Büromaterial, Porto, Fachbücher etc. 592 DM

1997: 7 197 DM

Fahrten zur Universität (200 Fahrten a 25 km x 2 x 0,52 DM) 5 200 DM

zu Lerngemeinschaften (40 Fahrten x 30 km x 2 x 0,52 DM) 1 248 DM

Fachliteratur, Zeichenbedarf, Porto etc. 749 DM