BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 97/01

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (VI R 97/01) - DRsp Nr. 2003/13915

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 97/01

DRsp Nr. 2003/13915

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den beiden Streitjahren 1996 und 1997 als Prüfbeauftragte im Außendienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Wohnung (Größe: 123 qm) nutzte sie einen 45 qm großen Raum als häusliches Arbeitszimmer. Die hierfür als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 10 112 DM (1996) bzw. 9 347 DM (1997) berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) jeweils nur in Höhe von 2 400 DM.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das häusliche Arbeitszimmer habe in den beiden Streitjahren nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet. Zur Begründung verwies das FG im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers verbracht habe. Der Leitsatz des Urteils ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1113 veröffentlicht.