BFH - Urteil vom 22.07.2003
XI R 22/01

BFH - Urteil vom 22.07.2003 (XI R 22/01) - DRsp Nr. 2003/13899

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen XI R 22/01

DRsp Nr. 2003/13899

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er zahlte im Streitjahr 1996 Beiträge zur Anwaltsversorgung in Höhe von 5 530 DM, zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6 075 DM sowie weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von 3 287 DM, insgesamt in Höhe von 14 892 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 9 915 DM. Einspruch und Klage, die auch noch wegen weiterer Streitpunkte eingelegt worden waren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Gesetzgeber habe den Vorwegabzug für Selbständige von 3 000 DM im Jahr 1982 auf 6 000 DM im Jahr 1993 ständig erhöht. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch verbleibe dem Kläger ein steuerfreies Existenzminimum.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts.